14.10. Recht auf Widerstand

Administrator (Reinhard_net) on 14/10/2019

An zwei Stellen regelt unser Rechtsstaat die Möglichkeit Widerstand zu üben, im Grundgesetzt Artikel 20 Absatz 4 und im Strafgesetzbuch Paragraf 34.

An zwei Stellen regelt unser Rechtsstaat die Möglichkeit Widerstand zu üben, im Grundgesetzt Artikel 20 Absatz 4 und im Strafgesetzbuch Paragraf 34.

Während es im Grundgesetzt um den Schutz unserer verfassten Ordnung geht, wird im Strafgesetzbuch das Recht des Einzelnen auf Notwehr geregelt.

StGB § 34
Rechtfertigender Notstand

1 Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
2 Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

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